
Neuer Umgang mit Bargeld-Zahlungen ab 10.000 Euro
Im Jahr 1993 trat das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft – und es wurde seither stetig erweitert, zuletzt 2023 mit Geltung ab 2024. Dem Gesetz nach muss HKL als Güterhändler über ein umfangreiches Risikomanagement verfügen.
Neue Arbeitsanweisung
Da für die Einrichtung, Unterhaltung und kontinuierliche Anpassung eines solchen Risikomanagements die Ressourcen fehlen, gilt seit dem 01.08.2024 eine neue Arbeitsanweisung, die für alle HKL Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich ist: Wir tätigen keine Geschäfte mit Bartransaktionen jedweder Art, die den Schwellenwert von 10.000 Euro erreichen oder überschreiten. Dies gilt für alle operativen HKL Gesellschaften.
Seither ist es allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, generell und im Rahmen von Geschäftsvorfällen aus den Bereichen Miete, Verkauf und Service Bargeldzahlungen in einer Höhe ab 10.000 Euro anzunehmen. Ebenso dürfen zu zahlende Beträge ab 10.000 Euro nicht in kleineren Teilzahlungsbeträgen bar bezahlt werden. Gleiches gilt für die Abgabe von Bargeld.
Meldepflicht bei Verdacht
Sofern der Verdacht besteht, dass der Vermögenswert aus einer kriminellen Handlung stammen könnte, eine kriminelle Herkunft hat oder die Transaktion in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, muss eine unverzügliche Meldung an unsere Geldwäschebeauftragten Sönke Sommer oder Christoph Baumöel erfolgen.
Die Meldung wird anschließend an die FIU (Financial Intelligence Unit) übermittelt. Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung muss das zugrunde liegende Geschäft vorerst gestoppt werden.
Als Verpflichteter des Geldwäschegesetzes müssen wir Verdachtsmeldungen abgeben, sobald wir Sachverhalte feststellen, die auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion.
Bitte beachten Sie die neue Arbeitsanweisung und Meldepflicht bei Verdacht.

